ErwGr. 7

REG_2025_1163 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Chlorpropham, Fuberidazol, Ipconazol, Methoxyfenozid, S-Metolachlor und Triflusulfuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Genehmigung für den Wirkstoff Methoxyfenozid wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/158 der Kommission (7) auf Anwendungen in Gewächshäusern beschränkt. Die RHG für Methoxyfenozid in Auberginen/Eierpflanzen wurden mit der Verordnung (EU) 2023/1069 der Kommission (8) auf 0,6 mg/kg festgesetzt. Bei der Bewertung der RHG für Methoxyfenozid gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hat die Behörde festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen für Auberginen/Eierpflanzen nicht vorliegen (9). Die verfügbaren Informationen reichten der Behörde dennoch aus, um vorläufige RHG vorzuschlagen, die für die Verbraucher sicher sind, und die Datenlücken wurden in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1069 unter Angabe des Datums genannt, bis zu dem der Behörde die fehlenden Informationen zur Stützung der vorgeschlagenen RHG vorzulegen sind. Anschließend legte der Antragsteller Informationen vor, um die Datenlücken zu schließen, mit Ausnahme der Rückstandsuntersuchungen zur Stützung einer Anwendung von Methoxyfenozid in Innenräumen (10). Informationen über Rückstandsuntersuchungen hinsichtlich einer Anwendung in Innenräumen bei Auberginen/Eierpflanzen wurden später in einem Antrag eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt. Die Behörde bewertete den Antrag und kam zu dem Schluss, dass die verfügbaren Rückstandsuntersuchungen ausreichen, um einen niedrigeren RHG für Auberginen/Eierpflanzen festzusetzen (11).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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