ErwGr. 5

REG_2025_1163 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Chlorpropham, Fuberidazol, Ipconazol, Methoxyfenozid, S-Metolachlor und Triflusulfuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Genehmigung für den Wirkstoff Fuberidazol lief am 28. Februar 2019 aus (5) und es wurde kein Antrag auf Erneuerung gestellt. Alle geltenden Zulassungen für Fuberidazol enthaltende Pflanzenschutzmittel wurden widerrufen. Für diesen Stoff gibt es weder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) noch Einfuhrtoleranzen. Die RHG für Fuberidazol auf allen Erzeugnissen entsprechen derzeit den erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen. Daher ist es angezeigt, die RHG für Fuberidazol aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu streichen und in Anhang V der genannten Verordnung die RHG für Fuberidazol auf allen Erzeugnissen auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen festzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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