ErwGr. 10

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

Zur Ermöglichung von Flexibilität und Innovation sollte es unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten von Fluggesellschaften im Sinne dieser Verordnung und ihrer jeweiligen Geschäftsmodelle, unter anderem bezüglich Zeiten für den Check-in und der Zusammenarbeit mit Flughäfen, grundsätzlich jeder Fluggesellschaft überlassen bleiben, wie sie ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Erhebung von API-Daten gemäß dieser Verordnung nachkommt. Da es jedoch geeignete technische Lösungen gibt, die die automatische Erhebung bestimmter API-Daten ermöglichen und gleichzeitig sicherstellen, dass die betreffenden API-Daten korrekt, vollständig und aktuell sind, und angesichts der Vorteile des Einsatzes dieser Technologie hinsichtlich Wirksamkeit und Effizienz, sollten die Fluggesellschaften verpflichtet werden, diese API-Daten aus den maschinenlesbaren Daten des Reisedokuments mithilfe automatischer Verfahren zu erheben. Ist die Verwendung solcher automatisierter Verfahren technisch unter außergewöhnlichen Umständen nicht möglich, sollten die Fluggesellschaften die API-Daten ausnahmsweise entweder beim Online-Check-in oder beim Check-in am Flughafen manuell erheben, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach dieser Verordnung sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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