ErwGr. 11

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

Die Erhebung von API-Daten mithilfe automatisierter Verfahren sollte strikt auf die im Reisedokument enthaltenen alphanumerischen Daten beschränkt sein und darf nicht zur Erhebung biometrischer Daten aus dem Reisedokument führen. Da die Erhebung von API-Daten Teil des Check-in ist, sei es online oder am Flughafen, enthält diese Verordnung keine Verpflichtung der Fluggesellschaften, die Reisedokumente der Fluggäste zum Zeitpunkt des Einsteigens zu prüfen. Zur Einhaltung dieser Verordnung ist es nicht erforderlich, dass die Fluggäste verpflichtet sind, beim Einsteigen ein Reisedokument mitzuführen. Dies sollte Verpflichtungen aus anderen Rechtsakten der Union oder nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht im Einklang stehen, unberührt lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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