ErwGr. 8

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

Die Verpflichtungen der Fluggesellschaften zur Erhebung und Übermittlung von API-Daten gemäß dieser Verordnung sollten sich auf alle Fluggäste auf Flügen in die Union, Transitfluggäste, deren endgültiges Reiseziel außerhalb der Union liegt, sowie auf alle Besatzungsmitglieder außer Dienst beziehen, die von einer Fluggesellschaft im Rahmen ihrer Aufgaben auf einem Flug befördert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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