ErwGr. 9

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

Im Interesse der Wirksamkeit und der Rechtssicherheit sollten die Angaben, die in ihrer Gesamtheit die gemäß dieser Verordnung zu erhebenden und zu übermittelnden API-Daten bilden, klar und erschöpfend aufgeführt werden und sowohl Informationen über jeden Fluggast als auch über den Flug umfassen, den der Fluggast angetreten hat. Gemäß dieser Verordnung und im Einklang mit internationalen Standards sollten diese Fluginformationen in allen in der vorliegenden Verordnung genannten Fällen soweit verfügbar Angaben zu Sitzplätzen und Gepäck sowie Angaben zur Grenzübergangsstelle der Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats umfassen. Wenn Angaben zu Gepäck oder Sitzplätzen in anderen IT-Systemen verfügbar sind, über die die Fluggesellschaft, ihr Abfertigungsdienstleister, ihr Systemanbieter oder die Flughafenbehörde verfügt, sollten die Fluggesellschaften diese Angaben in die API-Daten aufnehmen, die den zuständigen Grenzbehörden zu übermitteln sind. API-Daten im Sinne dieser Verordnung umfassen keine biometrischen Daten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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