Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2025_1534 · über befristete Abweichungen von bestimmten Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 in Bezug auf die schrittweise Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226.
Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
1.„schrittweise Inbetriebnahme des EES“ den Zeitraum von 180 Tagen ab dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES;
2.„nationale Behörden“ die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Behörden;
3.„geschätzte Anzahl von Grenzübertritten“ die von einem Mitgliedstaat geschätzte Anzahl der Grenzübertritte von in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Drittstaatsangehörigen für den betreffenden Mitgliedstaat auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts der Gesamtzahl der Grenzübertritte an den in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Grenzen durch Drittstaatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt in den betreffenden Mitgliedstaat reisen, berechnet für die zwei Kalenderjahre, die dem gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 von der Kommission beschlossenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES vorangegangen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2025

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