(1)Bis zum 25. August 2025 legt die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie Europol einen übergeordneten Einführungsplan für die schrittweise Inbetriebnahme des EES (im Folgenden „übergeordneter Einführungsplan von eu-LISA“) unter Berücksichtigung der in Artikel 4 Absätze 2 bis 5 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen vor. Mit diesem Plan wird der wirksame und fortlaufende Betrieb des Zentralsystems des EES unterstützt, indem die Leistungs- und Verfügbarkeitsziele des Zentralsystems des EES sowie die Strategie in Bezug auf mögliche geringfügige, schwerwiegende und blockierende Funktionsstörungen bestätigt werden, werden Verfahren für unvorhergesehene Ereignisse vorgegeben und werden den Mitgliedstaaten und Europol Leitlinien für den Betrieb des Zentralsystems des EES an die Hand gegeben. Der übergeordnete Einführungsplan von eu-LISA wird vom Verwaltungsrat von eu-LISA angenommen.
(2)Bis zum 24. September 2025 erstellt jeder Mitgliedstaat in Absprache mit der Kommission und eu-LISA einen nationalen Einführungsplan für die schrittweise Inbetriebnahme des EES (im Folgenden „nationaler Einführungsplan“) unter Berücksichtigung des übergeordneten Einführungsplans von eu-LISA, und übermittelt der Kommission diesen Plan. Wenn ein Mitgliedstaat das EES nicht von Beginn der schrittweisen Inbetriebnahme des EES an vollständig in Betrieb nimmt, ist in seinem nationalen Einführungsplan anzugeben, wie die in Artikel 4 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen eingehalten werden. eu-LISA überprüft, ob die nationalen Einführungspläne in technischer Hinsicht mit dem übergeordneten Einführungsplan von eu-LISA übereinstimmen, und bestätigt, dass sie keine technischen Mängel aufweisen, die die Inbetriebnahme des EES weiter verzögern könnten. Die Kommission prüft die Gesamtkohärenz aller nationalen Einführungspläne und ob die einzelnen nationalen Einführungspläne im Einklang mit den in Artikel 4 festgelegten Grenzwerten und Anforderungen stehen. Wenn ein Mitgliedstaat plant, an einer bestimmten Grenzübergangsstelle das EES in Betrieb zu nehmen oder die biometrischen Funktionen des EES zu nutzen, informiert er die Betreiber der Infrastruktureinrichtungen an der jeweiligen Grenzübergangsstelle darüber.
(3)Ab dem 30. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES übermitteln die Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und eu-LISA monatliche Berichte, in denen sie die Umsetzung ihrer nationalen Einführungspläne bestätigen oder Abweichungen und Korrekturmaßnahmen aufführen, die gegebenenfalls erforderlich waren, um die in Artikel 4 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen einzuhalten.
(4)Die Kommission erleichtert die Bereitstellung von präzisen nationalen Einführungsplänen und monatlichen Berichten durch die Mitgliedstaaten.
(5)Auf Ersuchen der Kommission stellt eu-LISA der Kommission gemäß Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 die Statistiken zur Verfügung, die für die Überwachung der Umsetzung des übergeordneten Einführungsplans von eu-LISA und der nationalen Einführungspläne durch die Kommission erforderlich sind.
(6)Die Kommission stellt, sofern erforderlich, in Absprache mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten weitere praktische Leitlinien für die Verarbeitung personenbezogener Daten im EES während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES zur Verfügung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.