Art. 5 – Sonstige Abweichungen von den Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399

REG_2025_1534 · über befristete Abweichungen von bestimmten Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 in Bezug auf die schrittweise Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems

(1)Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten zusätzlich zu den in Artikel 4 festgelegten Bestimmungen während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES, unabhängig davon, auf welche Weise die Mitgliedstaaten das EES in Betrieb nehmen.
(2)Die Grenzbehörden stempeln die Reisedokumente von in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Drittstaatsangehörigen bei der Ein- und Ausreise systematisch ab.
Die Verpflichtungen zum Abstempeln nach Artikel 42a Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 42a Absätze 2, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/399 gelten sinngemäß in den am Betrieb des EES beteiligten Mitgliedstaaten.
(3)Bei der Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage der Daten im EES haben die nationalen Behörden, die für die in den Artikeln 23 bis 29, 31, 32, 34 und 35 der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegten Zwecke zuständig sind, a) Stempel als maßgebend anzusehen, wenn keine einschlägigen EES-Daten vorliegen; b) die EES-Daten als maßgebend anzusehen, i) wenn eine Abweichung zwischen dem persönlichen Dossier, das biometrische Daten enthält, und dem Stempel besteht, oder ii) wenn ein Stempel fehlt; c) im Einzelfall zu entscheiden, ob der Stempel oder die EES-Daten maßgebend sind, i) wenn eine Abweichung zwischen dem persönlichen Dossier ohne biometrische Daten und dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels angebrachten Stempel besteht, oder ii) wenn ein Fall gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 vorliegt.
Die nationalen Behörden und Europol dürfen allein auf der Grundlage, dass die Erfassung einer mutmaßlichen Ein- oder Ausreise im EES fehlt, keine Entscheidungen treffen, die sich nachteilig auf Einzelpersonen auswirken.
(4)Wenn bei einem Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, im Reisedokument kein Stempel angebracht ist und im EES kein eigenes persönliches Dossier für ihn angelegt wurde, können die nationalen Behörden annehmen, dass der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in den Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt.
Die Annahme gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die durch jedweden glaubhaften Nachweis belegen, dass sie nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen oder im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind.
Die Annahme gemäß Unterabsatz 1 kann von Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Beförderungsnachweise oder Nachweise über ihre Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder über das Ablaufdatum eines früheren Aufenthaltstitels oder Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, aus dem hervorgeht, dass sie die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten haben.
Wird die Annahme gemäß Unterabsatz 1 widerlegt, so führen die nationalen Behörden, die das EES einsetzen, eine oder mehrere der folgenden Aufgaben durch, soweit dies nach dieser Verordnung zulässig ist: a) Sie legen bei Bedarf im EES ein persönliches Dossier zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen an. b) Sie aktualisieren den letzten Ein-/Ausreisedatensatz für diesen Drittstaatsangehörigen durch Eingabe der fehlenden Daten. c) Sie löschen ein vorhandenes persönliches Dossier für diesen Drittstaatsangehörigen, wenn dies in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2226 vorgesehen ist.
(5)Die Grenzbehörden nutzen die Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 nur an den Grenzübergangsstellen, an denen das EES eingesetzt wird.
Die Grenzbehörden greifen weiterhin direkt auf das VIS zu a) an Grenzübergangsstellen, an denen das EES nicht eingesetzt wird; b) an Grenzübergangsstellen, an denen das EES gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt wurde.
(6)Die nationalen Behörden und Europol lassen Folgendes unberücksichtigt: a) die Ergebnisse des in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten automatisierten Berechnungssystems, das Angaben zur Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts liefert; b) die automatisch generierte Liste der Aufenthaltsüberzieher und ihre Folgen, auf die insbesondere in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und h, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben i und k sowie Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/2226 Bezug genommen wird.
(7)Für die Zwecke der Artikel 45 und 48 der Verordnung (EU) 2017/2226 gilt die Verarbeitung von Daten aus dem EES gemäß der vorliegenden Verordnung durch Mitgliedstaaten nicht als rechtswidrig oder als mit der Verordnung (EU) 2017/2226 unvereinbar.
(8)Die Verifizierung der Identität und der vorherigen Erfassung von Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfolgt bei in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen an den Grenzübergangsstellen, an denen das EES mit biometrischen Funktionen eingesetzt wird, auch mithilfe von Self-Service-Systemen, sofern vorhanden.
(9)Zusätzlich zu den in Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten spezifischen Informationen, die die Mitgliedstaaten in die Mustervorlage für die Bereitstellung von Informationen an Drittstaatsangehörige im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im EES aufzunehmen haben, ergänzen die Mitgliedstaaten die Mustervorlage zum Zeitpunkt des Anlegens des persönlichen Dossiers der betreffenden Person um folgenden Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass das Einreise-/Ausreisesystem derzeit schrittweise eingeführt wird.
Während dieses Zeitraums [ab …] kann es sein, dass Ihre personenbezogenen Daten, einschließlich Ihrer biometrischen Daten, nicht an allen Außengrenzen der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Einreise-/Ausreisesystems erhoben werden.
Wenn die Erhebung dieser Informationen verpflichtend ist und Sie beschließen, diese nicht bereitzustellen, wird Ihnen die Einreise verweigert.
Während der schrittweisen Einführung werden Ihre Daten nicht automatisch in eine Liste von Aufenthaltsüberziehern aufgenommen.
Zudem können Sie nicht mithilfe der EES-Website oder der an den Grenzübergangsstellen zur Verfügung stehenden Geräte nachsehen, wie lange Ihr Aufenthalt noch zulässig ist.
Sie können die Dauer Ihres zulässigen Aufenthalts mit dem Kurzaufenthaltsrechner auf der Website der Europäischen Kommission unter https://home-affairs.ec.europa.eu/policies/schengen/border-crossing/short-stay-calculator_en überprüfen.
Nach der schrittweisen Einführung des Einreise-/Ausreisesystems werden Ihre personenbezogenen Daten in der in diesem Formular beschriebenen Weise verarbeitet.“
(10)Die Informationen auf der in Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten EES-Website werden von der Kommission so angepasst, dass sie der schrittweisen Inbetriebnahme des EES Rechnung tragen.
(11)Die in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannte Informationskampagne, mit der die Inbetriebnahme des EES begleitet wird, muss die konkreten Bedingungen an den Grenzübergangsstellen widerspiegeln.
Mit dieser Informationskampagne wird dafür gesorgt, dass relevante Informationen den betroffenen Personen mitgeteilt werden, wobei die in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Grenzwerte und Anforderungen zu berücksichtigen sind.
Vor der schrittweisen Inbetriebnahme des EES passt die Kommission die Materialien für die Zwecke dieser Informationskampagne innerhalb eines angemessenen Zeitraums an und bezieht dabei den Europäischen Datenschutzbeauftragten ein.
Zudem unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten weiterhin bei der Ausarbeitung dieser Materialien.
(12)Die Anwendung von Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 20 und Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2226 sowie die Anwendung von Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/399 werden ausgesetzt.
(13)Abweichend von Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 12a der Verordnung (EU) 2016/399 gelten der Übergangszeitraum und die Übergangsmaßnahmen, gemäß den genannten Artikeln, ab dem ersten Tag nach dem Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES.
(14)An den Grenzübergangsstellen, an denen das EES nicht eingesetzt wird, werden Grenzübertrittskontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 in der Fassung durchgeführt, die am Tag vor dem von der Kommission bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 gilt.
An den Grenzübergangsstellen, an denen das EES eingesetzt wird, werden Grenzübertrittskontrollen gemäß den Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 durchgeführt.
Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes finden an den Grenzübergangsstellen, an denen das EES ohne biometrische Funktionen eingesetzt wird, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EU) 2016/399 und, ausschließlich für die Zwecke des EES, die Bestimmungen über die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen anhand biometrischer Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und g der genannten Verordnung keine Anwendung.
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung wird die Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/399 ausgesetzt.
(15)Abweichend von Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/2226 setzt der Verwaltungsrat von eu-LISA seine Tätigkeiten bis zum Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES fort.
Insbesondere überwacht der Verwaltungsrat von eu-LISA die schrittweise Inbetriebnahme des EES, einschließlich der Stabilität des Zentralsystems des EES, und empfiehlt gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2025

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