Art. 7 – Aussetzung des EES

REG_2025_1534 · über befristete Abweichungen von bestimmten Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 in Bezug auf die schrittweise Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems

(1)Während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES können die Mitgliedstaaten den Betrieb des EES an bestimmten Grenzübergangsstellen ganz oder teilweise aussetzen, wenn das Zentralsystem, die nationalen Systeme oder die Kommunikationsinfrastruktur ausfallen und der Betrieb des EES dadurch erheblich beeinträchtigt wird, oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich unzumutbare Wartezeiten an einer Grenzübergangsstelle ergeben. Im Falle einer teilweisen Aussetzung erheben die Mitgliedstaaten die in den Artikeln 16 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Daten mit Ausnahme biometrischer Daten. Im Falle einer vollständigen Aussetzung setzen die Mitgliedstaaten den Einsatz des EES vollständig aus und erheben keine der in den Artikeln 16 bis 20 der genannten Verordnung genannten Daten. In beiden Fällen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und eu-LISA unverzüglich und in jedem Fall nicht später als sechs Stunden ab Beginn der Aussetzung des EES den Grund für die teilweise oder vollständige Aussetzung sowie deren voraussichtliche oder tatsächliche Dauer mit. Sofern dies angesichts der örtlichen Gegebenheiten an den Grenzübergangsstellen erforderlich ist, informieren die Mitgliedstaaten die Betreiber der Infrastruktureinrichtungen an den Grenzübergangsstellen und die Beförderungsunternehmer über die Aussetzung. Sobald die Gegebenheiten, die zu der Aussetzung geführt haben, nicht mehr vorliegen, setzen die Mitgliedstaaten die Kommission und eu-LISA unverzüglich davon in Kenntnis. In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die Betreiber von Infrastruktureinrichtungen an den Grenzübergangsstellen und die Beförderungsunternehmer über die Aussetzung informiert haben, teilen sie ihnen mit, dass die Gegebenheiten, die zur Aussetzung geführt haben, nicht mehr gegeben sind.
(2)Bei einem Ausfall des Zentralsystems des EES unterrichtet eu-LISA die Kommission und die Mitgliedstaaten unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer des Ausfalls. eu-LISA benachrichtigt unverzüglich die Kommission und auch die Mitgliedstaaten, wenn der Ausfall behoben ist. Alle Mitgliedstaaten bestätigen gegenüber der Kommission und eu-LISA unverzüglich die Wiederaufnahme des Betriebs des EES.
(3)Während eines Zeitraums von 90 Tagen nach dem Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen, die zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich unzumutbare Wartezeiten an einer Grenzübergangsstelle ergeben, den Einsatz des EES an der betreffenden Grenzübergangsstelle gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 für einen maximalen Zeitraum von höchstens sechs Stunden teilweise aussetzen. Während einer solchen teilweisen Aussetzung werden die Mitgliedstaaten von ihrer Verpflichtung nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 in Bezug auf die Erfassung biometrischer Daten entbunden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und eu-LISA unverzüglich und in jedem Fall nicht später als sechs Stunden ab Beginn der teilweisen Aussetzung den Grund für die Aussetzung sowie ihre voraussichtliche oder tatsächliche Dauer mit.
(4)Enthalten weniger als 80 % der während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES im EES angelegten persönlichen Dossiers biometrische Daten, so verlängert sich die in Absatz 3 genannte Frist von 90 Tagen automatisch um 60 Tage.
(5)Bis zum zehnten Tag nach dem Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES übermittelt eu-LISA der Kommission Statistiken, anhand derer die Kommission verifizieren kann, ob der in Absatz 4 genannte prozentuale Anteil erreicht wurde. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten bis zum 30. Tag nach dem Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES über das Ergebnis ihrer Verifizierung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2025

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