(1)Die mögliche Unvollständigkeit von während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES erfassten ESS-Daten aufgrund des unterschiedlichen Einsatzes des EES in den einzelnen Mitgliedstaaten während dieses Zeitraums soll wie folgt berücksichtigt werden: a) durch die nationalen Behörden und Europol beim Zugriff auf die im ESS erfassten Ein- und Ausreisedatensätze in Wahrnehmung ihrer Aufgaben; b) durch die nationalen Behörden bei der Übermittlung von ESS-Daten gemäß den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EU) 2017/2226; c) durch die ETIAS-Zentralstelle zum Zweck einer Überprüfung gemäß Artikel 25a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226; d) durch die zuständigen Behörden, die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union zum Zweck der Erstellung von Berichten und Statistiken gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226.
(2)Die Beförderungsunternehmer überprüfen die in den Reisedokumenten angebrachten Stempel, um während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Richtlinie 2001/51/EG zu erfüllen. Abweichend von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 können Beförderungsunternehmer den in dem genannten Artikel genannten Web-Dienst ab dem 90. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES nutzen. Während eines Zeitraums von 180 Tagen nach dem Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES nutzen Beförderungsunternehmer nicht nur den Web-Dienst gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226, sondern überprüfen zusätzlich weiterhin die in Reisedokumenten angebrachten Stempel, um ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und gemäß der Richtlinie 2001/51/EG zu erfüllen.
(3)Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Artikeln 35 und 52 der Verordnung (EU) 2017/2226 in Bezug auf die Vervollständigung der im EES erfassten personenbezogenen Daten ergänzen die Mitgliedstaaten die einschlägigen personenbezogenen Daten nur soweit dies möglich ist, wobei sie die begrenzte Verfügbarkeit der Datensätze berücksichtigen, die während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES erhoben werden. Wenn eine Verwaltungsentscheidung gemäß Artikel 52 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassen wird, wird darin auf die in Artikel 4 Absätze 2 bis 4 der vorliegenden Verordnung genannten Grenzwerte und Anforderungen verwiesen, die die Erfassung unvollständiger Dossiers ermöglichen.
(4)Abweichend von Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 dürfen die im EES erfassten Daten vom dazu ordnungsgemäß ermächtigten Personal der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES nicht abgefragt werden, um Risikoanalysen oder Schwachstellenbeurteilungen durchzuführen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2025
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