REG_2025_1534 · über befristete Abweichungen von bestimmten Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 in Bezug auf die schrittweise Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems
(1)Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES. Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gilt jedoch ab dem 26. Juli 2025.
(2)Die Geltung dieser Verordnung endet 180 Tage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES. Es gilt jedoch Folgendes: a) Die Geltung des Artikels 5 Absatz 13 und des Artikels 6 Absätze 1, 3 und 4 endet fünf Jahre und 180 Tage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES. b) Die Geltung des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 endet 360 Tage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES. c) Die Geltung des Artikels 7 Absätze 3 und 4 endet 330 Tage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES. d) Die Geltung des Artikels 7 Absatz 5 endet 210 Tage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES.
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