Art. 4 – Schrittweise Inbetriebnahme des EES

REG_2025_1534 · über befristete Abweichungen von bestimmten Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 in Bezug auf die schrittweise Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems

(1)Abweichend von Artikel 66 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 nutzen die Mitgliedstaaten während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES das EES gemäß den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels.
(2)Ab dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES beginnt jeder Mitgliedstaat mit der Nutzung des EES für die Ein- und Ausreise an einer oder mehreren Grenzübergangsstellen, wenn möglich sowohl an Luft- als auch Land- und Seegrenzen, um Daten der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Drittstaatsangehörigen zu erfassen und zu speichern. Ab dem 30. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES erfasst jeder Mitgliedstaat im EES mindestens 10 % der für den betreffenden Mitgliedstaat geschätzten Anzahl von Grenzübertritten. Während der ersten 60 Tage der schrittweisen Inbetriebnahme des EES können die Mitgliedstaaten das EES ohne biometrische Funktionen einsetzen, und die nationalen Behörden können persönliche Dossiers ohne biometrische Daten anlegen oder aktualisieren.
(3)Ab dem 90. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES setzt jeder Mitgliedstaat an mindestens der Hälfte seiner Grenzübergangsstellen das EES mit biometrischen Funktionen ein. Jeder Mitgliedstaat erfasst im EES mindestens 35 % der für den betreffenden Mitgliedstaat geschätzten Anzahl von Grenzübertritten. Die persönlichen Dossiers von in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Drittstaatsangehörigen, die im EES angelegt werden, müssen biometrische Daten enthalten.
(4)Ab dem 150. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES setzt jeder Mitgliedstaat an allen seinen Grenzübergangsstellen das EES mit biometrischen Funktionen ein und erfasst mindestens 50 % der für den betreffenden Mitgliedstaat geschätzten Anzahl von Grenzübertritten im EES.
(5)Ab dem 170. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES setzt jeder Mitgliedstaat an allen Grenzübergangsstellen mit biometrischen Funktionen das EES ein und erfasst alle in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Drittstaatsangehörigen im EES.
(6)Einreiseverweigerungen, die an einer Grenzübergangsstelle, an der das EES eingesetzt wird, beschlossen werden, werden gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 im EES erfasst. Für die Zwecke dieses Absatzes werden Einreiseverweigerungen mit biometrischen Daten erfasst, wenn das EES mit biometrischen Funktionen eingesetzt wird, und ohne biometrische Daten erfasst, wenn das EES ohne biometrische Funktionen eingesetzt wird.
(7)Europol nutzt das EES ab dem ersten Tag seiner schrittweisen Inbetriebnahme so wie in der Verordnung (EU) 2017/2226 vorgesehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2025

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