ErwGr. 41

REG_2025_202 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025

Nach Artikel 498 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (13) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) halten die Union und das Vereinigte Königreich jährlich Konsultationen ab, um bis zum 10. Dezember jedes Jahres die TACs für das Folgejahr für die Bestände nach Anhang 35 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festzusetzen. Wenn diese TACs nicht bis zum 10. Dezember vereinbart werden, haben die Vertragsparteien gemäß Artikel 499 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unverzüglich wieder Konsultationen aufnehmen, um weiter auf eine Vereinbarung der TACs hinzuwirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2025

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