ErwGr. 2

REG_2025_2082 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitrahmens für die Einrichtung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust

Um alle operativen personenbezogenen Daten sicher zu speichern, hat Eurojust ein Fallbearbeitungssystem eingerichtet, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index besteht. Über das Fallbearbeitungssystem tauschen die nationalen Mitglieder von Eurojust alle fallbezogenen Informationen sicher und unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften aus. Gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1727 ist es Eurojust nicht erlaubt, andere automatisierte Dateien für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten anzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2025

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