ErwGr. 5

REG_2025_2082 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitrahmens für die Einrichtung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust

Damit Eurojust die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität des neuen Fallbearbeitungssystems gemäß der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) testen und sicherstellen kann und um die Daten vom Fallbearbeitungssystem, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index besteht, zum neuen Fallbearbeitungssystem zu migrieren, muss die Frist verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2025

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