ErwGr. 6

REG_2025_2082 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitrahmens für die Einrichtung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust

Um die Daten aus dem aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index bestehende Fallbearbeitungssystem in das neue Fallbearbeitungssystem zu übertragen und die Richtigkeit der migrierten Daten zu überprüfen, sollte Eurojust in der Lage sein, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index bestehende Fallbearbeitungssystem nach der Inbetriebnahme des neuen Fallbearbeitungssystems beizubehalten, jedoch nicht über den 1. Dezember 2027 hinaus. Die Verlängerung der Frist um zwei Jahre sollte Eurojust ausreichend Zeit geben, die Einrichtung des neuen Fallbearbeitungssystems abzuschließen, wobei der Zeitraum, innerhalb dessen die Duplizierung operativer personenbezogener Daten ausnahmsweise zulässig ist, zu begrenzen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2025

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