ErwGr. 4

REG_2025_2082 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitrahmens für die Einrichtung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust

Die Frist für die Einrichtung des neuen Fallbearbeitungssystems (im Folgenden „Frist“) ist der 1. Dezember 2025. Aufgrund externer Faktoren und der Komplexität der Migration wird Eurojust jedoch nicht in der Lage sein, das neue Fallbearbeitungssystem innerhalb der Frist einzurichten. Es ist daher notwendig, Eurojust zu erlauben, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index bestehende Fallbearbeitungssystem bis zur Einrichtung des neuen Fallbearbeitungssystems weiterhin zu verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2025

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