ErwGr. 14

REG_2025_2083 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems

Um zusätzliche Flexibilität zu bieten, sollte der zugelassene CBAM-Anmelder einen Dritten mit der Vorlage der CBAM-Erklärung beauftragen dürfen. Der zugelassene CBAM-Anmelder sollte weiterhin für die Vorlage der CBAM-Erklärung verantwortlich sein. Um dem zugelassenen CBAM-Anmelder zu ermöglichen, die erforderliche Bevollmächtigung und den Zugang Dritter zu gewähren, sollte dieser Dritte bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen, einschließlich des Besitzes einer Registrier- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) und der Niederlassung in einem Mitgliedstaat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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