ErwGr. 15

REG_2025_2083 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems

Zugelassene CBAM-Anmelder sollten bis zum 30. September des Jahres, das auf das Jahr der Einfuhr der Waren folgt, ihre jährliche CBAM-Erklärung einreichen und die entsprechende Anzahl Zertifikate abgeben. Um den zugelassenen CBAM-Anmeldern Flexibilität bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einzuräumen, sollten die zugelassenen CBAM-Anmelder durch einen späteren Abgabetermin mehr Zeit erhalten, um die erforderlichen Informationen zu sammeln, um sicherzustellen, dass die grauen Emissionen von einem akkreditierten Prüfer geprüft werden, und um die entsprechende Anzahl von CBAM-Zertifikaten zu erwerben. Der Termin für die Löschung von CBAM-Zertifikaten sollte entsprechend angepasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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