ErwGr. 17

REG_2025_2083 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems

Elektrischer Strom, der auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands erzeugt wird, gilt als Ware mit Ursprung in diesem Mitgliedstaat bzw. diesem Drittland. Wasserstoff mit Ursprung auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder Drittlands gilt als Ware mit Ursprung in diesem Mitgliedstaat bzw. diesem Drittland.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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