ErwGr. 21

REG_2025_2083 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems

Die Nachweise, die für den Abzug eines tatsächlich gezahlten CO2-Preises erforderlich sind, beruhen auf Auskünften, die für die Bestimmung und Überprüfung der tatsächlichen grauen Emissionen relevant sind. Werden die grauen Emissionen auf der Grundlage von Standardwerten angegeben, so sollte es lediglich möglich sein, den Abzug des CO2-Preises unter Bezugnahme auf die jährlichen Standard-CO2-Preise, sofern verfügbar, in Anspruch zu nehmen. Da die grauen Emissionen von Vorläuferstoffen nicht berücksichtigt werden sollten, wenn sie bereits vom EU-EHS oder einem vollständig mit dem EU-EHS verknüpften CO2-Bepreisungssystem abgedeckt sind, ist der mit diesen grauen Emissionen verbundene CO2-Preis für den Abzug nicht relevant.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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