ErwGr. 24

REG_2025_2083 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems

Um die Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sowie mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission (8) zu gewährleisten, sollten Prüfer juristische Personen sein, die für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/956 durch Beschluss einer nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert sind. Bei Erlass dieses Beschlusses sollte die nationale Akkreditierungsstelle bei der Bewertung der Qualifikationen der juristischen Person die einschlägigen Tätigkeitsgruppen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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