ErwGr. 23

REG_2025_2083 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems

Um die Zuverlässigkeit der im CBAM-Register enthaltenen Daten über graue Emissionen zu verbessern und die Übermittlung von Daten zu erleichtern, sollten akkreditierte Prüfer auf Antrag eines Betreibers aus Drittländern auf das CBAM-Register zugreifen, um die grauen Emissionen zu prüfen. Darüber hinaus sollten Muttergesellschaften dieser Betreiber oder beherrschende Einheiten Zugang zum CBAM-Register erhalten, um im Namen des kontrollierten Betreibers relevante Daten eintragen und austauschen zu können. Die Betreiber sollten verpflichtet sein, eine Nummer, unter der das Unternehmen bzw. die Tätigkeit registriert ist, anzugeben, über die sie sicher identifiziert werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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