REG_2025_2083 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems
Die im Zusammenhang mit der Einrichtung, dem Betrieb und der Verwaltung der zentralen gemeinsamen Plattform entstehenden Kosten sollten durch Gebühren finanziert werden, die von zugelassenen CBAM-Anmeldern zu entrichten sind. Während der Laufzeit des ersten gemeinsamen öffentlichen Auftrags für die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung der zentralen gemeinsamen Plattform sollten diese Kosten zunächst zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union gehen, und zu diesem Zweck sollten die Einnahmen aus diesen Gebühren dem Unionshaushalt zugewiesen werden, um die entsprechenden Kosten zu decken. Angesichts der Art der Einnahmen ist es angezeigt, die Einnahmen als interne zweckgebundene Einnahmen zu behandeln. Nach der Deckung der betreffenden Kosten verbleibende Einnahmen sollten dem Unionshaushalt zugewiesen werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, welche die Struktur und Höhe der Gebühren in einer Weise festlegen, dass die Organisation und Nutzung der zentralen gemeinsamen Plattform kosteneffizient sind, die Höhe der Gebühren so festgesetzt wird, dass damit ausschließlich die einschlägigen Kosten gedeckt werden, und unangemessene Verwaltungskosten vermieden werden. Ferner sollte die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, die für die Laufzeit der nachfolgenden gemeinsamen öffentlichen Aufträge festlegen, dass die Kosten für den Betrieb und die Verwaltung der Plattform direkt aus den Gebühren finanziert werden sollten.
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