ErwGr. 28

REG_2025_2083 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems

Die Verpflichtung der zugelassenen CBAM-Anmelder, sicherzustellen, dass die Anzahl der CBAM-Zertifikate auf ihrem Konto im CBAM-Register am Ende jedes Quartals mindestens 80 % der grauen Emissionen entspricht, die mit den seit Beginn des Kalenderjahres eingeführten Waren verbunden sind, ist nicht ausreichend auf die erwartete finanzielle Anpassung zugeschnitten. Daher ist es notwendig, sowohl den Prozentsatz von 80 % auf 50 % zu senken als auch die kostenlose Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten zu integrieren. Darüber hinaus sollte der zugelassene CBAM-Anmelder die im Vorjahr in der CBAM-Erklärung übermittelten Informationen heranziehen können, wenn es sich um dieselben Waren und dieselben Drittländer handelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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