ErwGr. 6

REG_2025_2088 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 806/2014, (EU) 2021/523 und (EU) 2024/1620 im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Investitionsunterstützung

Die Europäischen Aufsichtsbehörden, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 errichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“), der mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 errichtete Einheitliche Abwicklungsausschuss (im Folgenden „SRB“), die Europäische Zentralbank als zuständige Behörde in Bezug auf die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (11) übertragenen Aufgaben und die AMLA erheben in Zusammenarbeit mit den sektoralen zuständigen Behörden regelmäßig ein breites Spektrum an Informationen im Rahmen der im Unionsrecht vorgeschriebenen Berichtspflichten. Durch die Erleichterung sowohl des Austauschs dieser Informationen mit anderen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten, die das Finanzsystem beaufsichtigen, als auch ihrer Weiterverwendung unter gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes, des Berufsgeheimnisses und der Rechte des geistigen Eigentums dürfte sich der Verwaltungsaufwand für Bericht erstattende Unternehmen und für die Behörden verringern, da im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2021 mit dem Titel „Strategie für Aufsichtsdaten im Bereich der EU-Finanzdienstleistungen“ doppelte Informationsersuchen vermieden werden. Der Informationsaustausch könnte außerdem zu einer besseren Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten und zur aufsichtlichen Konvergenz beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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