ErwGr. 7

REG_2025_2088 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 806/2014, (EU) 2021/523 und (EU) 2024/1620 im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Investitionsunterstützung

Damit die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Informationen effizienter wird, sollten die Europäischen Aufsichtsbehörden, der ESRB, der SRB, die EZB als zuständige Behörde in Bezug auf die Daten, die im Rahmen der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben erhoben werden, und die AMLA auf Ersuchen regelmäßig oder auf Einzelfallbasis die Informationen, die sie von Finanzinstituten, anderen Bericht erstattenden Unternehmen oder anderen Behörden erhalten, an Behörden weitergeben, die gemäß dem Unionsrecht berechtigt sind, dieselben Informationen einzuholen. Dies schließt Fälle ein, in denen diese Behörden berechtigt sind, die Informationen von anderen Finanzinstituten, Bericht erstattenden Unternehmen oder Behörden zu erheben. Zu diesem Zweck sollten Behörden, die Informationen durch Bereinigung oder Ergänzung verbessern, auch solche verbesserten Informationen austauschen können. Damit der Grundsatz der „einmaligen Meldung“ konsequenter angewandt wird, sollten die Europäischen Aufsichtsbehörden, der SRB, die EZB als zuständige Behörde und die AMLA Informationen in der Regel nicht von Bericht erstattenden Unternehmen, sondern vielmehr von anderen Behörden anfordern, wenn sie wissen oder vernünftigerweise davon ausgehen können, dass diese anderen Behörden solche Informationen bereits erhoben haben, und wenn ein solches Ersuchen die Fähigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden, des SRB, der EZB als zuständiger Behörde oder der AMLA zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigen würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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