REG_2025_2088 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 806/2014, (EU) 2021/523 und (EU) 2024/1620 im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Investitionsunterstützung
Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für den Informationsaustausch sollten die im Unionsrecht vorgesehenen bestehenden Möglichkeiten des Informationsaustauschs ergänzen und in keinem Fall einschränken. Insbesondere enthält das Unionsrecht in bestimmten Fällen bereits spezifische Bestimmungen zu Berichtspflichten und dem Informationsaustausch zwischen Behörden. Diese Bestimmungen sind auf die spezifischen Ziele zugeschnitten, die mit dem betreffenden Unionsrecht verfolgt werden. Falls bereits spezifischere Bestimmungen zum Informationsaustausch bestehen, sollten die Behörden in der Lage sein, Informationen im Einklang mit diesen Bestimmungen auszutauschen. Diese Bestimmungen sollten im Falle eines Widerspruchs zu dieser Verordnung Vorrang haben. Ebenso wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, der Verordnung (EU) 2024/1620 und der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 umfassende Mechanismen für den Informationsaustausch zwischen dem SRB und den nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, zwischen der AMLA und den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen nationalen Behörden bzw. zwischen der EZB als zuständiger Behörde und den nationalen zuständigen Behörden, die Teil des einheitlichen Aufsichtsmechanismus sind, eingeführt. Um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch zwischen diesen Behörden im Einklang mit den durch die genannten Rechtsakte der Union eingeführten spezifischen Mechanismen erfolgt, ist es angezeigt, dass diese Arten des Informationsaustauschs vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
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