Art. 20 – Erwerb einer europäischen Rechtspersönlichkeit

REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

(1)Eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung erwirbt europäische Rechtspersönlichkeit am Tag der Veröffentlichung der Entscheidung der Behörde über die Eintragung gemäß Artikel 11 im Amtsblatt der Europäischen Union.
(2)Wenn der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller eines Antrags auf Eintragung als europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung seinen Sitz hat, dies vorschreibt, wird dem gemäß Artikel 10 eingereichten Antrag eine Erklärung dieses Mitgliedstaats beigefügt, mit der bescheinigt wird, dass der Antragsteller alle maßgeblichen nationalen Anforderungen für einen Antrag erfüllt hat und dass seine Satzung im Einklang mit dem in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten anwendbaren Recht steht.
(3)Besitzt der Antragsteller nach dem Gesetz eines Mitgliedstaats Rechtspersönlichkeit, so wird der Erwerb der europäischen Rechtspersönlichkeit von diesem Mitgliedstaat als eine Umwandlung der nationalen Rechtspersönlichkeit in eine diese ablösende europäische Rechtspersönlichkeit betrachtet. Die europäische Rechtspersönlichkeit behält die zuvor bestehenden Rechte und Verpflichtungen der früheren nationalen Rechtsperson, die nicht mehr als solche fortbesteht. Der betreffende Mitgliedstaat wendet auf diese Umwandlung keine prohibitiven Bedingungen an. Der Antragsteller behält seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat, bis eine Entscheidung gemäß Artikel 11 veröffentlicht wurde.
(4)Wenn der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat, dies vorschreibt, legt die Behörde das Datum der in Absatz 1 genannten Veröffentlichung erst nach Anhörung dieses Mitgliedstaats fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 20 REG_2025_2445 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 20 REG_2025_2445 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.