Art. 23 – Antrag auf Finanzierung

REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

(1)Um eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu erhalten, muss eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung, die die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt, nach einer Aufforderung zur Beantragung von Zuwendungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union oder einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen Antrag beim Europäischen Parlament stellen.
(2)Die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung muss zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung ihre Pflichten aus Artikel 28 erfüllen. Sie muss ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende des Haushaltsjahrs oder der Maßnahme, für das bzw. die die Zuwendung oder die Finanzhilfe aus dem Gesamthaushaltsplan der Union gewährt wird, im Register eingetragen bleiben und darf nicht Gegenstand einer Sanktion gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern vii bis ix sein.
(3)Eine europäische politische Stiftung muss ihrem Antrag ihr Jahresarbeitsprogramm oder ihren Aktionsplan beifügen.
(4)Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments beschließt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Aufforderung zur Beantragung von Zuwendungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union oder der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und bewilligt und verwaltet die entsprechenden Mittel nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
(5)Eine europäische politische Stiftung kann nur über die europäische politische Partei, der sie angeschlossen ist, einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025

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