(1)Eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung verliert ihre europäische Rechtspersönlichkeit mit ihrer Löschung aus dem Register durch Beschluss der Behörde, a) wenn die Behörde im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 12 feststellt, dass i) die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung eine der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f, g oder h oder in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b, e, f, g oder h genannten Voraussetzungen für die Eintragung nicht erfüllt, ii) die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung eine der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f, in Artikel 4 Absatz 3 oder in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e, g oder k genannten Bestimmungen über die Entscheidungsstrukturen nicht einhält, iii) die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung sich in einer der in Artikel 138 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Ausschlusssituationen befindet, oder iv) Angaben, die für die Entscheidung zur Eintragung der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung ausschlaggebend waren, unrichtig oder irreführend waren oder diese Entscheidung durch Täuschung erwirkt wurde; b) wenn die Behörde im Laufe des Verfahrens gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung feststellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d oder e oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c oder d der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Achtung der Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, von der betreffenden europäischen politischen Partei oder ihren Mitgliedsparteien oder von der betreffenden europäischen politischen Stiftung oder ihren Mitgliedsorganisationen offensichtlich und schwerwiegend verletzt worden sind; c) wenn dies auf Gesuch der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung geschieht; oder d) wenn dies auf das Gesuch eines Mitgliedstaats geschieht, das die in Artikel 14 Absätze 1 und 3 festgelegten Anforderungen erfüllt.
(2)Beschließt die Behörde, eine europäische politische Partei aus dem Register zu löschen, löscht sie auch eine ihr angeschlossene europäische politische Stiftung aus dem Register.
(3)Der Beschluss der Behörde über die Löschung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung aus dem Register ist an die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung zu richten und ihr zu übermitteln. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(4)Erwirbt die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung Rechtspersönlichkeit gemäß den Rechtsvorschriften des Sitzmitgliedstaats, so wird dieser Erwerb von diesem Mitgliedstaat als eine Umwandlung der europäischen Rechtspersönlichkeit in eine nationale Rechtspersönlichkeit betrachtet, welche die zuvor bestehenden Rechte und Verpflichtungen der früheren europäischen Rechtsperson behält. Der betreffende Mitgliedstaat wendet auf diese Umwandlung keine prohibitiven Bedingungen an.
(5)Erwirbt eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung keine Rechtspersönlichkeit gemäß den Rechtsvorschriften des Sitzmitgliedstaats, so wird sie gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats abgewickelt. Der betreffende Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die betreffende Partei oder Stiftung vor der Abwicklung nationale Rechtspersönlichkeit gemäß Absatz 4 erwirbt.
(6)In allen in den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels aufgeführten Fällen stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit gemäß Artikel 3 in vollem Maße eingehalten wird. Die Behörde und der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments können sich mit dem betreffenden Mitgliedstaat auf die detaillierten Regelungen für die Beendigung der europäischen Rechtspersönlichkeit verständigen, insbesondere, um die Wiedereinziehung von Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und die Zahlung finanzieller Sanktionen, die gemäß Artikel 32 verhängt wurden, sicherzustellen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025
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