Art. 24 – Vergabekriterien und Aufteilung der Finanzmittel
REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen
(1)Die verfügbaren Mittel für diejenigen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen, die Zuwendungen oder Finanzhilfen gemäß Artikel 23 erhalten, werden jährlich nach folgendem Verteilungsschlüssel verteilt: a) 10 % werden unter den begünstigten europäischen politischen Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt; b) 90 % werden im Verhältnis zum Anteil der begünstigten europäischen politischen Parteien an den gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments aufgeteilt. Derselbe Verteilungsschlüssel wird für die Finanzierung der europäischen politischen Stiftungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer europäischen politischen Partei verwendet.
(2)Die Aufteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfolgt anhand der Zahl der gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die am Stichtag für die Antragstellung unter Berücksichtigung des Artikels 22 Absatz 3 Mitglied der antragstellenden europäischen politischen Partei sind. Ändert sich die Zahl nach diesem Datum, hat dies keine Auswirkungen auf den jeweiligen Finanzierungsanteil der europäischen politischen Parteien oder europäischen politischen Stiftungen. Dies gilt unbeschadet der Vorschrift in Artikel 22 Absatz 1, wonach eine europäische politische Partei im Europäischen Parlament mit mindestens einem Mitglied vertreten sein muss.
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