Art. 25 – Spenden, Zuwendungen und selbst generierte Mittel

REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

(1)Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen können Spenden von natürlichen oder juristischen Personen bis zu einem Wert von 18 000 EUR pro Jahr und Spender annehmen.
(2)Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen legen zusammen mit ihren Jahresabschlüssen gemäß Artikel 28 eine Aufstellung aller Spender mit ihren Spenden und mit Angabe der Art und des Werts jeder Spende vor.
Dieser Absatz gilt auch für Zuwendungen von Mitgliedsparteien aus der Union und Mitgliedsorganisationen aus der Union, für Zuwendungen von Einzelmitgliedern europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen in Höhe von mehr als 1 500 EUR und für selbst generierte Mittel europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen.
Bei Spenden und Zuwendungen von natürlichen Personen mit einem Wert von mehr als 1 500 EUR pro Jahr und Spender und nicht mehr als 3 000 EUR gibt die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung an, ob die betreffenden natürlichen Personen die Veröffentlichung gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e vorab schriftlich genehmigt haben.
(3)Spenden, die europäische politische Parteien oder europäische politische Stiftungen innerhalb von sechs Monaten vor den Wahlen zum Europäischen Parlament erhalten, werden der Behörde wöchentlich schriftlich nach Maßgabe des Absatzes 2 gemeldet.
(4)Einzelspenden im Wert von mehr als 12 000 EUR, die von europäischen politischen Parteien oder europäischen politischen Stiftungen angenommen wurden, werden der Behörde umgehend schriftlich nach Maßgabe des Absatzes 2 gemeldet.
(5)Bei allen Spenden, deren Wert 3 000 EUR pro Jahr und Spender übersteigt, verlangen die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen, dass die Spender die erforderlichen Informationen vorlegen, damit sie ordnungsgemäß identifiziert werden können.
Die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen übermitteln die erhaltenen Informationen auf Verlangen der Behörde.
Die Behörde legt ein Formular fest, das für die Identifizierung der Spender gemäß Unterabsatz 1 zu verwenden ist.
(6)Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen dürfen Folgendes nicht annehmen: a) anonyme Spenden oder Zuwendungen; b) Spenden aus dem Budget einer Fraktion des Europäischen Parlaments; c) Spenden von einer öffentlichen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder von einem Unternehmen, über das eine öffentliche Behörde aufgrund seiner Eigentumsverhältnisse, seiner finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann; oder d) Spenden privater Einrichtungen mit Sitz in einem Drittstaat oder von Einzelpersonen aus einem Drittstaat, die nicht an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen dürfen.
(7)Eine Spende, die nach dieser Verordnung nicht zulässig ist, muss innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Eingang bei einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung an den Spender oder an eine in seinem Namen handelnde Person zurückgegeben werden.
Wenn die Rückgabe der Spende nicht möglich ist, muss sie der Behörde und dem Europäischen Parlament gemeldet werden.
Wird eine Spende nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gemeldet, so setzt der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments die Forderung fest und ordnet die Einziehung gemäß den Artikeln 98, 99 und 100 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 an.
Die eingezogenen Beträge werden als allgemeine Einnahmen im Einzelplan „Europäisches Parlament“ des Gesamthaushaltsplans der Union ausgewiesen.
(8)Die Behörde nimmt Überprüfungen vor, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass eine Spende unter Verstoß gegen diese Verordnung angenommen wurde.
Zu diesem Zweck kann sie zusätzliche Informationen von der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung und ihren Spendern anfordern und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.
(9)Zuwendungen an eine europäische politische Partei von ihren Mitgliedern, unabhängig davon, ob es sich dabei um Mitgliederparteien aus der Union oder Unionsbürger handelt, sind zulässig.
Der Wert dieser Zuwendungen darf 40 % des Jahresbudgets dieser europäischen politischen Partei nicht übersteigen.
(10)Zuwendungen an eine europäische politische Stiftung von ihren Mitgliedern, unabhängig davon, ob es sich dabei um Mitgliedsorganisationen aus der Union oder Unionsbürger handelt, und von der europäischen politischen Partei, der sie angeschlossen ist, sind zulässig.
Der Wert dieser Zuwendungen darf 40 % des Jahresbudgets dieser europäischen politischen Stiftung nicht übersteigen, und sie dürfen nicht aus Finanzmitteln stammen, die eine europäische politische Partei nach Maßgabe dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union erhalten hat.
Die Beweislast trägt die betreffende europäische politische Partei, die die Herkunft der Finanzmittel, die zur Finanzierung ihrer angeschlossenen europäischen politischen Stiftung verwendet wurden, in ihren Büchern eindeutig auszuweisen hat.
(11)Unbeschadet der Absätze 9 und 10 dürfen europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen Zuwendungen von Bürgern, die ihre Mitglieder sind, bis zu einem Wert von 18 000 EUR pro Jahr und Mitglied annehmen, wenn diese Zuwendungen von dem betreffenden Mitglied in eigenem Namen geleistet werden.
Der Grenzwert gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn das betreffende Mitglied außerdem ein Mitglied des Europäischen Parlaments, eines nationalen Parlaments oder eines regionalen Parlaments bzw. einer regionalen Versammlung ist.
(12)Alle Zuwendungen, die gemäß dieser Verordnung nicht zulässig sind, werden gemäß Absatz 7 zurückgegeben.
(13)Der Wert der selbst generierten Mittel einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung darf 3 % des Jahresbudgets dieser europäischen politischen Partei und 5 % des Jahresbudgets dieser europäischen politischen Stiftung nicht übersteigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 25 REG_2025_2445 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 25 REG_2025_2445 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.