Art. 27 – Finanzierungsverbot

REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

(1)Ungeachtet des Artikels 26 Absatz 1 dürfen die Finanzmittel, die europäische politische Parteien aus dem Gesamthaushaltsplan der Union oder aus anderen Quellen erhalten, nicht der direkten oder indirekten Finanzierung anderer politischer Parteien und insbesondere nicht nationaler Parteien oder Kandidaten dienen. Auf diese nationalen politischen Parteien und Kandidaten finden weiterhin die nationalen Regelungen Anwendung.
(2)Die Finanzmittel, die europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nur zur Finanzierung ihrer in Artikel 2 Nummer 6 aufgeführten Aufgaben und zur Finanzierung von unmittelbar mit ihren Satzungszielen gemäß Artikel 6 verbundenen Ausgaben verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht zur direkten oder indirekten Finanzierung von Wahlen, politischen Parteien, Kandidaten oder anderen Stiftungen verwendet werden. Das in Unterabsatz 1 festgelegte Verbot hindert europäische politische Stiftungen nicht daran, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gemäß den nationalen Vorschriften Kandidaten werden, oder bis zum Zeitpunkt ihrer Nominierung in der nationalen Partei, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, einen Kapazitätsaufbau zur Unterstützung der Formung künftiger politischer Führungskräfte in der Union durchzuführen oder Schulungen für Personen anzubieten.
(3)Die Finanzmittel, die europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht zur Finanzierung von Kampagnen für Volksabstimmungen verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025

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