ErwGr. 28

REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

Als wesentlichen Bestandteil des europäischen Rechtsstatus sollten europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen über eine europäische Rechtspersönlichkeit verfügen. Der Erwerb der europäischen Rechtspersönlichkeit sollte Anforderungen und Verfahren zum Schutz der Interessen des Sitzmitgliedstaats, des Antragstellers auf europäischen Rechtsstatus (im Folgenden „Antragsteller“) und jeglicher betroffenen Dritter unterliegen. Insbesondere sollte eine vorher bestehende nationale Rechtspersönlichkeit in eine europäische Rechtspersönlichkeit umgewandelt werden, und alle individuellen Rechte und Verpflichtungen der bisherigen nationalen Rechtsperson sollten auf die neue europäische Rechtsperson übertragen werden. Außerdem sollten zwecks Erleichterung der Fortführung der Tätigkeit Schutzvorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht erfüllbare Voraussetzungen bei derlei Umwandlungen anwendet. Der Sitzmitgliedstaat sollte bestimmen können, welche Arten nationaler juristischer Personen in europäische juristische Personen umgewandelt werden können, und sollte seine Zustimmung zum Erwerb der europäischen Rechtspersönlichkeit gemäß der vorliegenden Verordnung so lange zurückhalten können, bis angemessene Garantien geschaffen werden, insbesondere, was die Rechtmäßigkeit der Satzung des Antragstellers gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats oder den Schutz von Gläubigern oder Inhabern anderer Rechte in Bezug auf eine zuvor bestehende nationale Rechtspersönlichkeit betrifft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025

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