ErwGr. 29

REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

Die Beendigung einer europäischen Rechtspersönlichkeit sollte Anforderungen und Verfahren zum Schutz der Interessen der Union, des Sitzmitgliedstaats, der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung und von sonstigen betroffenen Dritten unterliegen. Insbesondere sollte in dem Fall, dass eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung Rechtspersönlichkeit gemäß den Rechtsvorschriften des Sitzmitgliedstaats erwirbt, dies als eine Umwandlung der europäischen Rechtspersönlichkeit betrachtet werden, und alle individuellen Rechte und Verpflichtungen, die die bisherige europäische Rechtsperson erworben oder übernommen hat, sollten auf die neue nationale Rechtsperson übertragen werden. Außerdem sollten zwecks Erleichterung der Fortführung der Tätigkeit Schutzvorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht erfüllbare Voraussetzungen bei derlei Umwandlungen anwendet. Wenn die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung keine Rechtspersönlichkeit im Sitzmitgliedstaat erwirbt, sollte sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats und unter Einhaltung der Bedingung, dass sie keinen Gewinnzweck verfolgen darf, abgewickelt werden. Die Behörde und der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments sollten sich mit dem betreffenden Mitgliedstaat auf detaillierte Regelungen für die Beendigung der europäischen Rechtspersönlichkeit verständigen können, insbesondere, um die Wiedereinziehung von Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und die Zahlung von finanziellen Sanktionen sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025

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