ErwGr. 10

REG_2025_2454 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2026 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

Um das Risiko zu mindern, dass Lachs in der Lachsfischerei fälschlicherweise als Meerforelle gemeldet wird, ist es angezeigt, den Fang von Meerforellen jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien zu verbieten und die Beifänge von Meerforelle auf 3 % des kombinierten Fangs von Meerforelle und Lachs zu begrenzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.12.2025

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