ErwGr. 7

REG_2025_2454 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2026 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

In Bezug auf den Dorschbestand in der westlichen Ostsee empfiehlt der ICES, nachdem er für mehrere Jahre ein niedriges Fangniveau empfohlen hatte, Nullfänge für 2026, da die Biomasse des Bestands 2025 voraussichtlich unter Blim liegt und sich 2027 nicht über Blim erholen dürfte. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es daher angezeigt, die gezielte Fischerei auszusetzen und andere operativ damit verbundene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten für unvermeidbare Beifänge auf einem niedrigen Wert festgesetzt werden, um die sozioökonomischen Folgen zu vermeiden, die sich aus Null-Fangmöglichkeiten ergäben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.12.2025

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