ErwGr. 8

REG_2025_2454 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2026 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

Was Lachs im Hauptbecken betrifft, so hat der ICES sein Nullfang-Gutachten aufrechterhalten, wobei er für 2026 eine Möglichkeit sieht, die gezielte kommerzielle Fischerei und die Freizeitfischerei im Sommer in dem Gebiet nördlich von 59o 30′ N (ICES-Unterdivisionen 29 Nord bis 31) zuzulassen. Darüber hinaus hat der ICES seine Fangempfehlungen im Vergleich zu 2025 aufgrund zusätzlicher Unsicherheiten in Bezug auf die Abundanz von Lachs im Hauptbecken im wichtigsten Lachsfluss im Hauptbecken weiter reduziert. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es daher angezeigt, die Höhe der Fangmöglichkeiten und das Fanggebiet und den Zeitraum im Einklang mit dem ICES-Gutachten festzulegen und die operativ damit verbundenen Abhilfemaßnahmen beizubehalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.12.2025

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