Art. 10a – Listen der Länder und Gebiete

REG_2025_2458 · über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013

Die Listen der Länder und Gebiete gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2025/2458 werden für die Erstellung von Statistiken im Rahmen der vorliegenden Verordnung verwendet, um die Vergleichbarkeit länderspezifischer und gebietsspezifischer Einzelheiten in den europäischen Statistiken sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten wenden diese Listen für die Erstellung der gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Statistiken beginnend mit Datenübermittlungen für das Bezugsjahr 2028 erstmals an.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 10a REG_2025_2458 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 10a REG_2025_2458 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.