Art. 19 – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007

REG_2025_2458 · über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013

Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 wird wie folgt geändert:
1.
Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Juli 2007 zu europäischen Statistiken über Asyl sowie über Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Bezug auf Einwanderungsbestimmungen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer“ ;
2.
In Artikel 1 werden die Buchstaben a und b gestrichen;
3.
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Buchstaben a, b und c werden gestrichen; b) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) ‚Staatsangehörigkeit‘ die Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2025/2458 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) (*1) Verordnung (EU) 2025/2458 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
November 2025 über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 (ABl.
L, 2025/2458, 12.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2458/oj).“ " c) Die Buchstaben f) und g) werden gestrichen.
4.
Artikel 3 wird gestrichen;
5.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9c Zeitnaher Zugang zu und Verwendung von Verwaltungsdaten (1) Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 gestatten die nationalen öffentlichen und halböffentlichen Stellen, die für Verwaltungsdatenquellen zuständig sind, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung relevant sind, die zeitnahe und ausreichend häufige Verwendung von Daten, um die Erstellung und Übermittlung von Statistiken innerhalb der Fristen und im Einklang mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen Qualitätsanforderungen zu ermöglichen.
Die in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen sowie die für die Verwaltungsdatensätze zuständigen nationalen öffentlichen und halböffentlichen Stellen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen ein, um einen zeitnahen und kostenlosen Zugang zu diesen Datensätzen sicherzustellen.
(2)Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist es der Kommission (Eurostat) auf Anfrage gestattet, zeitnah auf einschlägige Daten und Metadaten aus Datenbanken und Interoperabilitätssystemen, die von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterhalten werden, einschließlich gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 910/2014 (*2) und (EU) 2018/1724 (*3) des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteter Datenbanken und Interoperabilitätssysteme, sowie auf statistische Daten, die im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken (central repository for reporting and statistics, im Folgenden ‚CRRS‘) gespeichert sind, zuzugreifen und diese zu verwenden.
Insbesondere ist es der Kommission (Eurostat) gestattet, gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 (*4) und (EU) 2019/818 (*5) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Verordnungen zur Einrichtung derjenigen Systeme, deren statistische Daten im CRRS gespeichert sind, auf Daten des CRRS zuzugreifen, die aus den von der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) verwalteten interoperablen IT-Großsystemen (Large Scale IT Systems, im Folgenden ‚LSIT‘) stammen.
Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission (Eurostat) weiter mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, um die erforderlichen spezifischen statistischen Daten und Metadaten — wenn nach dem Unionsrecht möglich — für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, die operativen Modalitäten für ihre Bereitstellung und die erforderlichen physischen und logischen Garantien festzulegen.
(*2) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl.
L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj)." (*3) Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.
Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl.
L 295 vom 21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj)." (*4) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl.
L 135 vom 22.5.2019, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/817/oj)." (*5) Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl.
L 135 vom 22.5.2019, S. 85, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/818/oj).“ "
6.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 10a Listen der Länder und Gebiete Die Listen der Länder und Gebiete gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2025/2458 werden für die Erstellung von Statistiken im Rahmen der vorliegenden Verordnung verwendet, um die Vergleichbarkeit länderspezifischer und gebietsspezifischer Einzelheiten in den europäischen Statistiken sicherzustellen.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Listen für die Erstellung der gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Statistiken beginnend mit Datenübermittlungen für das Bezugsjahr 2028 erstmals an.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 19 REG_2025_2458 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 19 REG_2025_2458 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.