(1)Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 gestatten die nationalen öffentlichen und halböffentlichen Stellen, die für Verwaltungsdatenquellen zuständig sind, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung relevant sind, die zeitnahe und ausreichend häufige Verwendung von Daten, um die Erstellung und Übermittlung von Statistiken innerhalb der Fristen und im Einklang mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen Qualitätsanforderungen zu ermöglichen. Die in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen sowie die für die Verwaltungsdatensätze zuständigen nationalen öffentlichen und halböffentlichen Stellen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen ein, um einen zeitnahen und kostenlosen Zugang zu diesen Datensätzen sicherzustellen.
(2)Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist es der Kommission (Eurostat) auf Anfrage gestattet, zeitnah auf einschlägige Daten und Metadaten aus Datenbanken und Interoperabilitätssystemen, die von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterhalten werden, einschließlich gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 910/2014 (*2) und (EU) 2018/1724 (*3) des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteter Datenbanken und Interoperabilitätssysteme, sowie auf statistische Daten, die im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken (central repository for reporting and statistics, im Folgenden ‚CRRS‘) gespeichert sind, zuzugreifen und diese zu verwenden. Insbesondere ist es der Kommission (Eurostat) gestattet, gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 (*4) und (EU) 2019/818 (*5) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Verordnungen zur Einrichtung derjenigen Systeme, deren statistische Daten im CRRS gespeichert sind, auf Daten des CRRS zuzugreifen, die aus den von der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) verwalteten interoperablen IT-Großsystemen (Large Scale IT Systems, im Folgenden ‚LSIT‘) stammen. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission (Eurostat) weiter mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, um die erforderlichen spezifischen statistischen Daten und Metadaten — wenn nach dem Unionsrecht möglich — für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, die operativen Modalitäten für ihre Bereitstellung und die erforderlichen physischen und logischen Garantien festzulegen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025
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