Art. 18 – Ausnahmeregelungen

REG_2025_2458 · über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013

(1)Erfordert die Anwendung der vorliegenden Verordnung oder der gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte größere Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats, so kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten entsprechend dem Verfahren gemäß den Absätzen 4 und 5 für höchstens drei Jahre Ausnahmeregelungen gewähren.
(2)Liegen nach Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, hinreichende Nachweise dafür vor, dass eine Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 weiterhin gerechtfertigt ist, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß den Absätzen 4 und 5 für höchstens drei Jahre eine daran anschließende Ausnahmeregelung gewähren.
(3)Bei der Gewährung von Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels berücksichtigt die Kommission die Vergleichbarkeit der Statistiken der Mitgliedstaaten und die Notwendigkeit einer zeitnahen Berechnung der erforderlichen repräsentativen und zuverlässigen Aggregate auf europäischer Ebene. Bei Gewährung solcher Ausnahmeregelungen stellt die Kommission ferner sicher, dass die Anforderungen in Bezug auf Statistiken, Metadaten und Qualität, die unter die vorliegende Verordnung fallen und vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 oder durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 abgedeckt waren, ohne Unterbrechung fortgeführt werden.
(4)Mitgliedstaaten, die eine Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 beantragen, stellen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder — im Falle eines Antrags auf Verlängerung gemäß Absatz 2 — sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die bestehende Ausnahmeregelung gewährt wurde, bei der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.
(5)Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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