Art. 36 – Übergangsbestimmungen

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

Die Kapitel III und IV gelten für Untersuchungen, die von Amts wegen nach 2. April 2027 eingeleitet werden, sowie für Untersuchungen, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet werden, wenn die Beschwerde nach 2. April 2027 eingereicht wird.
Die Kapitel V und VI der vorliegenden Verordnung gelten für alle Fälle, in denen an das Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 65 und das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nach 2. April 2027 verwiesen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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