Art. 34 – Durchsetzungsstatistiken über Fälle, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

(1)Im Rahmen des nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erstellenden Jahresberichts stellt der Ausschuss Statistiken über die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 in Fällen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, zur Verfügung, insbesondere über a) die Anzahl der aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen eingeleiteten Fälle; b) die Anzahl der aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen eingeleiteten Fälle, die abgeschlossen wurden; c) die Anzahl der von betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 beantragten Untersuchungen; d) die Anzahl der eingereichten Beschwerden; e) die Anzahl der Beschwerden, die vollständig oder teilweise abgewiesen oder abgelehnt wurden; f) die durchschnittliche Dauer der abgeschlossenen Fälle, die aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen eingeleitet wurden; g) die Anzahl und Höhe der nach Artikel 83 und Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/679 verhängten Geldbußen.
(2)Stehen die in Absatz 1 genannten Statistiken dem Ausschuss nicht unmittelbar zur Verfügung, so stellen die Aufsichtsbehörden sie dem Ausschuss auf Anfrage zeitnah bereit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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