Art. 32 – Verbindlicher Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

(1)Ein Ersuchen um einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 muss spätestens vier Wochen vor Ablauf der nach Artikel 61 Absatz 8, Artikel 62 Absatz 7 oder Artikel 66 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen einstweiligen Maßnahmen gestellt werden. Dieses Ersuchen enthält das Folgende: a) eine Zusammenfassung der maßgeblichen Tatsachen, einschließlich der Vorwürfe eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679; b) die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Aufsichtsbehörde, die den verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren beantragt, erlassene vorläufige Maßnahme, ihre Dauer und die Gründe für ihre Annahme, einschließlich einer Begründung des dringenden Handlungsbedarfs zum Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen; c) Informationen über alle Untersuchungsmaßnahmen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Aufsichtsbehörde, die den verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren beantragt, ergriffen wurden, und Antworten der untersuchten Parteien oder sonstige Informationen, die sich im Besitz dieser ersuchenden Aufsichtsbehörde befinden; d) eine Begründung für die dringende Notwendigkeit, endgültige Maßnahmen zu erlassen, unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass der endgültigen Maßnahmen erforderlich machen, oder einen Nachweis darüber, dass eine Aufsichtsbehörde gegen Artikel 61 Absatz 5 oder Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 verstoßen hat; e) den Standpunkt der federführenden Aufsichtsbehörde, wenn es sich bei der ersuchenden Aufsichtsbehörde nicht um die federführende Aufsichtsbehörde handelt; f) gegebenenfalls den jeweiligen Standpunkt der örtlichen Niederlassung der untersuchten Parteien, an die sich die einstweiligen Maßnahmen nach Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gerichtet haben.
(2)Der Ausschuss kann von einer Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen in Bezug auf die ihm vorgelegte Angelegenheit anfordern.
(3)Innerhalb einer Woche nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Dokumente und Informationen registriert der Vorsitzende des Ausschusses die Befassung mit der Angelegenheit, die ihm vorgelegt wurde. Sobald die Befassung registriert ist, wird die Akte den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt.
(4)Erlässt der Ausschuss einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren, in dem festgelegt wird, dass endgültige Maßnahmen zu erlassen sind, so erlässt die Aufsichtsbehörde, an die der Beschluss gerichtet ist, diese Maßnahmen vor Ablauf der nach Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassenen einstweiligen Maßnahmen.
(5)Geht aus dem in einem Dringlichkeitsverfahren gefassten verbindlichen Beschluss hervor, dass endgültige Maßnahmen nicht dringend erlassen werden müssen, so wenden die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden das Verfahren nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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