Art. 29 – Verfahren im Zusammenhang mit einem Beschluss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

(1)Bei der Befassung des Ausschusses mit einer Angelegenheit nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 stellt die Aufsichtsbehörde, die die Angelegenheit verweist, dem Ausschuss das Folgende zur Verfügung: a) eine Zusammenfassung der maßgeblichen Tatsachen, auch in Bezug auf die betreffende Verarbeitung; b) die Bewertung dieser maßgeblichen Tatsachen, um festzustellen, ob eine Aufsichtsbehörde die zuständige federführende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist, und insbesondere die Bewertung der Fragen, ob die Verarbeitung als grenzüberschreitende Verarbeitung anzusehen ist und wo sich die Hauptniederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befindet; c) den Standpunkt des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, dessen Hauptniederlassung Gegenstand der Befassung ist; d) den jeweiligen Standpunkt anderer von der Befassung betroffener Aufsichtsbehörden; e) alle sonstigen Dokumente oder Informationen, die die Aufsichtsbehörde, welche die Angelegenheit verweist, für maßgeblich und erforderlich hält, um eine Lösung in der Angelegenheit herbeizuführen.
(2)Der Ausschuss kann von einer Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen in Bezug auf die ihm vorgelegte Angelegenheit anfordern.
(3)Innerhalb einer Woche nach Zurverfügungstellung der in Absatz 1 genannten Dokumente und Informationen registriert der Vorsitzende des Ausschusses die Befassung mit der Angelegenheit, die ihm vorgelegt wurde. Sobald die Befassung registriert ist, wird die Akte den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 29 REG_2025_2518 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 29 REG_2025_2518 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.