(1)Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Frist legt die federführende Aufsichtsbehörde entweder einen überarbeiteten Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 5 der genannten Verordnung vor oder sie verweist die Angelegenheit zur Streitbeilegung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung an den Ausschuss.
(2)Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Frist legt die federführende Aufsichtsbehörde entweder einen weiteren überarbeiteten Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 5 der genannten Verordnung vor oder sie verweist die Angelegenheit zur Streitbeilegung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung an den Ausschuss.
(3)Wenn die federführende Aufsichtsbehörde die Angelegenheit zur Streitbeilegung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 an den Ausschuss verweist, stellt sie diesem Folgendes zur Verfügung: a) den Beschlussentwurf oder den überarbeiteten Beschlussentwurf, gegen den maßgebliche und begründete Einsprüche erhoben wurden; b) eine Zusammenfassung der maßgeblichen Tatsachen; c) die schriftlich dargelegten Standpunkte der untersuchten Parteien nach Artikel 19 und gegebenenfalls Artikel 22 der vorliegenden Verordnung, zumindest insoweit, als sich diese Standpunkte auf die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit beziehen; d) die schriftlich dargelegten Standpunkte der Beschwerdeführer nach den Artikeln 16, 17 und 20 der vorliegenden Verordnung, zumindest insoweit, als sich diese Standpunkte auf die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit beziehen; e) die maßgeblichen und begründeten Einsprüche, denen die federführende Aufsichtsbehörde sich nicht angeschlossen hat, und die Einsprüche, die die federführende Aufsichtsbehörde als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat; f) die Gründe, aus denen sich die federführende Aufsichtsbehörde maßgeblichen und begründeten Einsprüchen nicht angeschlossen hat oder die Einsprüche als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat.
(4)Der Ausschuss kann von einer Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen in Bezug auf die ihm vorgelegte Angelegenheit anfordern.
(5)Der Ausschuss ermittelt innerhalb von vier Wochen nach dem Zurverfügungstellen der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Dokumente und Informationen vorläufig, ob die in Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Einsprüche maßgeblich und begründet sind und ob sie mit Artikel 23 der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen. Innerhalb derselben Frist registriert der Vorsitzende des Ausschusses die Befassung mit der Angelegenheit, die ihm vorgelegt wurde. Sobald die Befassung registriert ist, wird die Akte den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt.
(6)Die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegte Frist für den Erlass des verbindlichen Beschlusses des Ausschusses läuft nicht während der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Zeitspanne.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025
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