Art. 28 – Anhörung der untersuchten Partei und des Beschwerdeführers vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

(1)Vor Erlass des verbindlichen Beschlusses nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 gibt der Ausschuss der untersuchten Partei oder, falls der Beschluss des Ausschusses zur vollständigen oder teilweisen Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde führen könnte, dem Beschwerdeführer Gelegenheit, den eigenen Standpunkt zu allen neuen sachlichen oder rechtlichen Elementen, auf die sich sein Beschluss stützen soll, schriftlich darzulegen, einschließlich der maßgeblichen und begründeten Einsprüche, denen er sich in seinem Beschluss anzuschließen beabsichtigt.
(2)Erhält die von Untersuchungen betroffene Partei oder gegebenenfalls der Beschwerdeführer gemäß Absatz 1 Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen, so setzt der Ausschuss ihnen eine angemessene Frist von höchstens zwei Wochen, um ihren Standpunkt darzulegen.
(3)Die Frist für die Annahme des verbindlichen Beschlusses des Ausschusses gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 wird ausgesetzt, bis die untersuchten Partei bzw. der Beschwerdeführer ihren Standpunkt dargelegt haben oder bis die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Frist abläuft, je nachdem, was zuerst eintritt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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